Nicht immer gelingt der grosse Wurf im ersten Anlauf. Hauptsache es bewegt sich etwas, bei der Frage nach neuen Stellplätzen bei Landwirtschaftsbetrieben. Und verschiedene Erfolge ermuntern, den eingeschlagenen Weg weiterzugehen.
Der St. Galler Mitte-Nationalrat Nicolò Paganini hat in einer Interpellation Auskunft vom Bundesrat zu Aspekten von Stellplätzen auf Landwirtschaftsbetrieben verlangt. Er hat festgestellt, dass Unterschiede in der Vollzugspraxis der Kantone bestehen und folgende Fragen aufgeworfen: «Welche Möglichkeiten bietet das geltende Recht für Wohnmobilstellplätze auf Landwirtschaftsbetrieben? Wie beurteilt der Bundesrat die Unterschiede in der Vollzugspraxis der Kantone? Besteht aus Sicht des Bundesrates gesetzgeberischer Handlungsbedarf und wenn ja, inwiefern?»
Regierungsrat blockt ab
Gewünscht hätte man sich in Kreisen von Wohnmobilisten, dass der Bundesrat das Errichten von Stellplätzen auf Bauernhöfen erleichtert und vereinfacht. Die ausführliche Antwort des Bundesrates vom November letzten Jahres finden Sie im Kasten in diesem Beitrag.
«Der Schnelllesende wird sagen, es hat nichts gebracht», sagt Rolf Järmann, Geschäftsführer des Vereins Wohnmobilland Schweiz. «Nimmt man die Antwort etwas genauer unter die Lupe, so findet man doch ein paar klare Präzisierungen zum Thema. So nimmt der Bundesrat deutlich Stellung, dass ein klarer Bezug zwischen landwirtschaftlichem Gewerbe und einem Wohnmobilstellplatz hergestellt werden kann – ein Fakt, der mit Kantonalen Ämtern immer wieder zu Diskussionen führt.»
Er verweist auch darauf, dass der Bundesrat von drei bis fünf Plätzen pro Hof ausgeht, wogegen viele Kantone von maximal drei Plätzen ausgehen. «Auch der Satz, dass es nicht unmöglich ist, zusätzliche Fläche zu befestigen, ist eine Klarstellung in unserem Sinn», fügt Järmann an. Er weise in der Antwort auch darauf hin, dass gewisse Kantone Merkblätter zum Thema verfasst hätten, was durchaus daraufhin interpretiert werden dürfe, dass die Kantone dies tun sollen. «Alles in allem: Der Bundesrat hat keine direkten Weisungen an die Kantone erteilt. Er hat unser Anliegen aber ernst genommen und uns gute Argumente für Verhandlungen mit den Kantonen mit auf den Weg gegeben. Es macht Mut, am Thema dranzubleiben. Uns bleibt jetzt die Knochenarbeit mit den Kantonen», ist das Fazit von Järmann.
Dass Rolf Järmann optimistisch bleibt, hat auch damit zu tun, wie positiv sich verschiedene Stellplatzprojekte entwickeln und verweist etwa auf den Stellplatz in Gähwil. Das Toggenburger Dorf mit seinen gut 800 Einwohnern ist nicht mal in der Region als Touristenhotspot bekannt. Zwei Restaurants, ein Dorfladen, einige KMU und ein Skilift, der auf 750 m über Meer ums Überleben kämpft. Man orientiert sich Richtung Wil. Viel mehr ist da nicht, wenn nicht zwei initiative Gähwiler, Werner Messmer und Josef Keller, vor vier Jahren das Heft in die Hand genommen und viel Durchhaltewillen gezeigt hätten. Sie verhandelten mit der Gemeinde Kirchberg, um den Parkplatz beim Skilift, der in der schneelosen Zeit jeweils ungenutzt am Dorfrand brachliegt. Die Gemeinde hatte kein Interesse, selbst einen Stellplatz zu betreiben, also mieteten die zwei unternehmungslustigen Einheimischen einen Teil des Platzes für die Sommersaison und richteten aus ihren eigenen Mitteln einen einfachen Stellplatz ein. Da der Platz nicht für touristische Zwecke bestimmt ist, müssen die beiden alle zwei Jahre eine Bewilligung für den Stellplatz einholen, natürlich mit Kostenfolge. Auch wenn die Gemeinde anfangs skeptisch war, bei der Bevölkerung hatten sie Rückendeckung. Insbesondere etwas später auch von den beiden Dorfrestaurants und vom Dorfladen, da sich doch der eine oder andere Wohnmobilist verköstigt oder mit Lebensmittel eindeckt.
Gefallen an dem Treiben
Spaziergänger aus dem Dorf studieren regelmässig die Autonummern der neuen Gäste und freuen sich, wenn wieder ein Wohnmobil von besonders weit her einen Stopp macht. Auf dem Platz können zehn Wohnmobile jeglicher Grösse übernachten, zu Stosszeiten über Feiertage standen auch schon über 30 Fahrzeuge hier. Bei angemeldeten Treffen stellten Josef und Werner ihr Zelt auf, boten Bike- und Wandertouren an oder organisierten eine interessante Führung in der daneben gelegenen Sägerei oder bei den zwei Käsereien an. Der Stellplatz hat sich in den vier Jahren etabliert, die zwei Initianten sind inzwischen die erfolgreichsten Touristiker des Ortes, und nun findet auch die Gemeinde immer mehr Gefallen an dem Treiben. Ein Projektantrag für eine Ver- und Entsorgungsstation beim lokalen Fonds Spar- und Leihkasse Kirchberg wurde letztes Jahr bewilligt. Nun können beim Stellplatz ein Ver- und Entsorgungsstation und eine bessere Stromversorgung realisiert werden.
Wohnmobilland Schweiz begleitet diesen Stellplatz von Anfang an und hat ihm dieses Jahr auch das Label «empfohlen von Wohnmobilland Schweiz» verliehen. Der Stellplatz ist von Anfang April bis Ende Oktober geöffnet, kostet zwölf Franken pro Wohnmobil und ist ruhig und perfekt für Wanderungen oder Bike-Touren gelegen.
Wohnmobilland Schweiz
9475 Sevelen
Stellungnahme des Bundesrates
Welche Möglichkeiten bietet das geltende Recht für Wohnmobilstellplätze auf Landwirtschaftsbetrieben?
Das Zurverfügungstellen eines Wohnmobilstellplatzes auf einem Landwirtschaftsbetrieb ist in der Landwirtschaftszone keine zonenkonforme Tätigkeit, weshalb es dafür einer Ausnahmebewilligung bedarf. Als gesetzliche Grundlage einer solchen Ausnahmebewilligung kommt Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) in Betracht. Diese Bestimmung gestattet es landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), die auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sind, in bestehenden Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten. Für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bedarf es keines Nachweises, dass der Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist. Für solche Nebenbetriebe können zudem massvolle Erweiterungen bis 100 m2 zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in Artikel 40 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).
Ein enger sachlicher Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe kann beim Zurverfügungstellen eines Wohnmobilstellplatzes beispielsweise dort bestehen, wo das Benützen des Stellplatzes mit einem «Burezmorge» mit einem namhaften Teil des Angebots aus selbst produzierten Lebensmitteln verknüpft ist.
Wie beurteilt der Bundesrat die Unterschiede in der Vollzugspraxis der Kantone?
Der Vollzug der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen, zu denen die erwähnten Artikel (Art. 24b RPG und Art 40 RPV) gehören, ist Sache der Kantone. Dabei gibt es innerhalb des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens gewisse Unterschiede zwischen den Kantonen. Verschiedene Kantone stellen Merkblätter zu den Wohnmobilstellplätzen auf Landwirtschaftsbetrieben zur Verfügung. Darin werden die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24b RPG und Artikel 40 RPV erläutert. Regelmässig wird mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben verlangt, dass die Wohnmobile auf bereits befestigten Betriebsflächen abgestellt werden. Eine einfache Bodenbefestigung in Form von Schotterrasen (mit Schotter befestigte, begrünte, versickerungsaktive Fläche) wird, sofern nicht bereits genügend befestigte Flächen zur Verfügung stehen, als zulässig erachtet. Terrainveränderungen werden als unzulässig bezeichnet. Die maximale Anzahl wird auf 3 bis 5 Stellplätze begrenzt. Diese Vorgaben erscheinen aus Sicht des Bundesrates als sinnvoll und zweckmässig.
Besteht aus Sicht des Bundesrates gesetzgeberischer Handlungsbedarf und wenn ja, inwiefern?
Mit Blick auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben in den kantonalen Merkblättern besteht aus Sicht des Bundesrates kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Mehr Informationen und Neuheiten über die mobile Art des Wohnens gibt es im Magazin WOHNMOBIL & CARAVAN.
aus dem Magazin: Wohnmobil und Caravan, Zeitschrift Nr. 1/2024