Wer mit seinem PSVA-pflichtigen Wohnmobil häufiger oder längere Zeit im Jahr im Ausland unterwegs ist, kann anteilsmässig die PSVA (pauschale Schwerverkehrsabgabe) zurückfordern. Wichtig ist, dass man während der Reise entsprechende Beweismittel sammelt, mit denen man den Aufenthalt mit dem Wohnmobil im Ausland belegen kann.
Als Beweismittel gelten Quittungen, etwa für ausländische Strassenbenützungsgebühren, das Tanken von Treibstoffen, Fahrten auf Fähren und Aufenthalte auf Campingplätzen. Die Rückerstattung erfolgt pro Tag im Ausland, wobei Tage mit Fahrten im In- und Ausland als Halbtage gerechnet werden. Pro Tag wird 1/360 der PSVA-Abgabe vergütet, wobei aber im Minimum ein Rechnungsbetrag von 50 Franken anfallen muss. Beträge unter 50 Franken pro Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet.
Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einzureichen. Konkret, die Fahrten im Jahr 2023 können bis Ende 2024 geltend gemacht werden. Das BAZG kann Beweismittel – die bereits oben erwähnten Quittungen –, eine Kopie des Fahrzeugausweises oder die Kopie der Schwerverkehrsabgabe-Rechnung der kantonalen Behörde verlangen.
Das entsprechende Formular zur Rückforderung der PSVA kann mit der Suche nach «Rückerstattungsantrag Auslandfahrten» leicht auf der Internetseite des BAZG gefunden werden. Ist es ausgefüllt, kann es direkt per E-Mail eingereicht werden.
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
aus dem Magazin: Wohnmobil und Caravan, Zeitschrift Nr. 3/2024